Bundesgerichtsentscheid zum Kapitalisierungszinsfuss und zur zeitlichen Kongruenz
Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_254/2017 vom 9. April 2018 erwogen, dass im Regressprozess aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit der Kapitalisierungszinsfuss des Direktschadenprozesses zu übernehmen sei. Dabei hat es die Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Höhe des Kapitalisierungszinsfusses nicht ausgeschlossen und ausgeführt, dass, „selbst wenn es […] aufgrund des Zeitablaufs angezeigt erscheinen sollte, die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes erneut zu überprüfen, und wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, es bestünden nunmehr hinreichende Anzeichen dafür, dass ein Realertrag von 3,5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht realisierbar ist,“ diese Frage bereits zu Beginn der Schadensliquidation thematisiert werden muss, damit sich die Parteien darauf einstellen können und die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit der Anpassung des Zinssatzes nicht entgegenstehen.
Ein weiteres Thema beschlug die zeitliche Kongruenz. Hier urteilte das Bundesgericht, dass eine Unterteilung des zukünftigen Schadens in mehrere Perioden dann nicht der zeitlichen Kongruenz widerspricht, wenn in der ersten kein Schaden (hier: Erwerbsausfall) entstanden ist. Die in dieser Phase gezahlten Leistungen sind nicht regressierbar.