Die Frage, ob bei einem Versorgungsschaden auf den Todestag kapitalisiert oder der Schaden zweistufig gerechnet werden muss, hat der Supreme Court des Vereinigten Königreichs neu entschieden.
Vor dem obersten Gerichtshof wurde der Fall eines durch Asbestbelastung verstorbenen Arbeitnehmers verhandelt, dessen Familie seinen damaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz eingeklagt hatte. Die Vorinstanzen hatten unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung bei der Kapitalisierung auf den Todestag als Rechnungstag abgestellt. Das Oberste Gericht stellte fest, dass zur Festlegung der zukünftigen Schadens der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichtsverfahrens massgeblich sei und nicht der Todestag des Opfers. Begründet wird dies damit, dass die Methoden der Schadenersatzbemessung heute ausgefeilter seien und heute Schadenersatztabellen zur Verfügung stünden, die eine genaue Berechnung ermöglichen. Ferner würden die vorinstanzlichen Entscheide zu unfairen Ergebnissen führen und nicht logisch sein, weswegen an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sei.
In der Schweiz wird die zweistufige Schadensberechnung seit langem ebenfalls gefordert und auch von den Versicherern empfohlen (vgl. Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 3.393 f und N 4.90 ff sowie Empfehlung Arbeitsgruppe BSV SVV SUVA zum Versorgungsschaden).