Zur kontrovers diskutierte Frage, inwieweit die sozialversicherungsrechtliche Adäquanzpraxis (Schleudertrauma-Praxis) bei der Beurteilung organisch nicht objektivierbarer Unfallfolgen auch für das Haftpflichtrecht Geltung beanspruchen soll, hat das Bundesgericht ein lange erwartetes klärendes Urteil gefällt und seine bisherige Praxis bestätigt (BGE 123 III 110). Es hält fest, dass eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien in das Haftpflichtrecht unbesehen der unterschiedlichen rechtspolitischen Zielsetzungen, dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben «adäquate» Zurechnungs-entscheidung zu fällen, zuwiderlaufen würde. Die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten könne deshalb im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich ausfallen. Im Haftpflichtrecht sei nach wie vor von der Frage auszugehen, ob das Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sei, die eingetretenen Beschwerden herbeizuführen. Dies sei im konkreten Fall zu bejahen. Die Geringfügigkeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von unter 10% habe keinen Einfluss auf die Adäquanzbeurteilung und sei einzig im Rahmen der Schadenersatzbemessung zu beurteilen.