PRODUKTE

produits

SUCHE

recherche

BGH hebt „Velohelm-Urteil“ auf: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Velohelms

Der deutsche Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2013 (vgl. […]

Der deutsche Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2013 (vgl. unsere News vom 27.06.2013) aufgehoben.
Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein, durch das einer Velofahrerin nur wegen Nichttragens des Velohelms ein Mitverschulden angerechnet wurde, hat der BGH aufgehoben (Urteil des BGH VI ZR 281/13 vom 17. Juni 2014, noch nicht gedruckt vorliegend). Der Pressemitteilung des BGH ist Folgendes zu entnehmen: Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoss gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt ausser acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies wäre zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Strassenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen könne, sei nicht zu entscheiden.
Das Urteil kann zu einem späterem Zeitpunkt abgerufen werden unter diesem Link.

NEWS

Neuer Patch 22.3.0 für Kunden des LEONARDO 22 Entsprechend der Releaseplanung können Kunden des LEONARDO 22 den Patch […]

LEONARDO 22 ist produktiv. Nun kann auch beim Zusammentreffen von UVG-Taggeldern und IV-Renten eine Überentschädigungsberechnung auf dem Hintergrund […]