Urteil des BGer 4A_543/2015 und 4A_545/2015 vom 14. März 2016
In einem Urteil des Bundesgerichts, welches sich unter anderem mit verschiedenen Aspekten der Personenschadenberechnung befasst, wurde festgehalten, dass für die Kapitalisierung stets die neueste Auflage der Barwerttafeln massgeblich ist (Erw. 6).

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass im Bereich des Erwerbsschadens (weiterhin) nicht in jedem Fall von einer generellen Reallohnanpassung der Löhne auszugehen ist, sondern die konkreten Umstände massgeblich sind (Erw. 6). Zum Rentenschaden führt das Gericht aus: Wenn im kantonalen Verfahren kein Rentenschaden geltend gemacht worden ist, kann dieser vor Bundesgericht verlangt werden, solange er sich auf die im kantonalen Verfahren aufgestellten Behauptungen und festgestellten Tatsachen abstützen kann; zugrunde gelegt wird die Berechnung der Klägerin, welche davon ausgeht, die gesamten Altersrenten würden 65 % des letzten Bruttolohnes betragen (Erw. 7).

Bei der Berechnung des künftigen Haushaltsführungsschadens ist der generellen Reallohnsteigerung im Umfang von 1 % pro Jahr dadurch Rechnung zu tragen, dass bis zum Erreichen des AHV-Alters der geschädigten Person der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % zu reduzieren ist (Erw. 8.3). Wenn der korrekt berechnete Haushaltsführungsschaden (trotz der Korrektur des Kapitalisierungszinsfusses) weniger ergibt als der von der kantonalen Vorinstanz berechnete (weil diese nicht mit aufgeschobenen Renten , sondern für jede Periode eine sofort beginnende Rente ab dem jeweiligen Alter der Geschädigten gerechnet hat), ist der Geschädigten der richtig berechnete Haushaltsschaden zuzusprechen (Erw. 8.4).

Eine Genugtuung von CHF 80’000.00 ist angemessen (und könnte auch höher liegen), wenn einer 20-jährigen Frau, die im Zeitpunkt des Unfalles schwanger ist, das Bein amputiert werden muss, das Kind notfallmässig in der 33. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt entbunden werden muss und sie aufgrund der Unfallfolgen (die noch mehrere andere Spitalaufenthalte und chirurgische Eingriffe nötig gemacht haben) keine Ausbildung beenden kann und vollständig berentet werden muss (die Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung war mit 50 % festgelegt worden; Erw. 9). Die Geschädigte ist nicht aktivlegitimiert, für ihr notfallmässig zur Welt gebrachtes Kind eine Angehörigengenugtuung zu verlangen (Erw. 10). 
4A_543/2015 und 4A_545/2015