Urteil 4A_665/2011 (2.12.2012): Bestätigung der Rechtsprechung (s. BGE 136 III 310) zur Dauer der hypothetischen Erwerbstätigkeit. Diese dauert für den unselbständig Erwerbstätigen bis zum AHV-Alter (65/64). Für Selbständigerwerbende ist es je nach den Umständen des Einzelfalls (Beruf, Gesundheit, finanzielle Situation) möglich, von einer über das AHV-Alter hinaus andauernden Erwerbstätigkeit auszugehen.