Das Bundesgericht hat sich von seiner seit 2004 bestehenden Rechtsprechung zur Überwindbarkeit bei anhaltend somatoformen Schmerzstörungen gelöst und verlangt künftig eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens.

In seinem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 wird die seit BGE 130 V 352 praktizierte Überwindbarkeitsrechtsprechung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, die unter dem Kürzel PÄUSBONOG Einzug in die juristische Literatur gefunden hat, aufgehoben. Im konkreten Fall verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens das Vorliegen einer Invalidität, diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug geschützt.

Das angerufene Bundesgericht entschied, dass die Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben (E 3.5) und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturiertes, normatives Prüfungsraster zu ersetzen sei (E 3.6). Künftig habe eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand eines Kataloges von Indikatoren zu erfolgen (E. 3.6 und E. 4). In diesem Zusammenhang spricht sich das Bundesgericht dafür aus, dass die Begutachtungspraxis dringend durch konkretisierende Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften angeleitet werden sollte (E 5.1.2.).