Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2011 vom 7. Februar 2012 (zur Publikation vorgesehen), Vorfrage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden nach einem Verkehrsunfall (Art. 58 SVG): Das Bundesgericht hat in einem Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) seine im Hunterurteil begründete Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Schockschäden (BGE 112 II 118 ff.) bestätigt. Schockschäden sind auch dann ersatzfähig, wenn sie durch ein von Art. 58 SVG erfasstes Ereignis verursacht wurden:
„Die hier strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin auch für den geltend gemachten Schockschaden haftet, den die beim Unfall nicht anwesenden Beschwerdegegner durch die Nachricht über den Unfalltod ihres Sohnes, mithin als mittelbare Folge des Unfalls, erlitten haben sollen, stellt sich damit in genau gleicher Weise wie beim Hunterfall und ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts auch in gleicher Weise zu beantworten, was die Vorinstanz zutreffend erkannte. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, aus BGE 112 II 118 könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, weil sich die Haftung damals auf Art. 64 LFG abgestützt habe, vermischt sie die Frage der grundsätzlichen Haftung für die Folgen des Unfalls mit derjenigen, ob eine Haftung auch für einen Schockschaden von nicht unmittelbar unfallbeteiligten Angehörigen besteht.“ (E. 3.2)
Indes sei die Gefahr einer Ausuferung der Haftung nicht von der Hand zu weisen, wenn eine „reflektorischer“ Schockschaden als grundsätzlich ersatzfähig qualifiziert werde. Eine vernünftige Haftungsbegrenzung ist aber mit Hilfe des adäquaten Kausalzuammenhangs möglich. Dieser wird von der Haftpflichtversicherung des Halters bestritten. „Dem wird die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz im Rahmen des fortzuführenden Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen haben.“