Urteil ZK2 12 24 des Kantonsgerichts Graubünden vom 30. Dezember 2014
Ein bei der X. gegen Haftpflicht versicherter Lenker verursachte eine Auffahrkollision, durch welche A. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Infolge des Unfalls erhielt A. Sozialversicherungsleistungen. Auch die Pensionskasse Y. richte eine Invalidenrente aus. Y forderte die erbrachten Leistungen von der X. zurück. Das Bezirksgericht berechnete die Regressforderung mit dem Leonardo-Programm. Die Klägerin machte geltend, soweit das angefochtene Urteil auf diese Berechnung abstelle, sei es somit rechtswidrig und widerspreche der vom Bundesgericht in BGE 129 III 135 als anwendbar erklärten Berechnungsmethode. Dieser Auffassung folgte das Kantonsgericht nicht.
Urteil ZK2 12 24