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Medizinische Gutachten in der IV – Anpassung des Verfahrens

In BGE 137 V 210 ff. (Urteil vom 28. Juni 2011) äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum IV-Gutachtensverfahren […]

In BGE 137 V 210 ff. (Urteil vom 28. Juni 2011) äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zum IV-Gutachtensverfahren (Einholung von Gutachten bei MEDAS). Es entschied, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform sei. Jedoch bestehe eine latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben. Deshalb seien Korrektive notwendig und zwar sowohl auf administrativer also auch auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (zu den einzelnen Korrektiven E. 4 und 5).

Anfang April 2012 informierte nun das BSV, dass Art. 72bis IVV am 1. März 2012 in Kraft getreten sei und dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen wurden.
Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 72bis Polydisziplinäre medizinische Gutachten

1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Ver-einbarung getroffen hat.

2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

BGE 137 V 210 ff.

BSV – Polydisziplinäre Begutachtung in der IV…

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