Die Bundesversammlung hat ein neues Epidemiegesetz (nEpG) angenommen (Beschluss vom 28. September 2012, BBl 2012 8157 ff.), welches das bisherige EpG ersetzen soll. Die Referendumsfrist läuft am 17. Januar 2013 ab.
Die Bestimmungen über die Entschädigungen sind im neuen Gesetz ausführlicher und zudem in einem eigenen Kapitel zusammengezogen (Kapitel 8, Entschädigungen, Art. 63-70 nEpG). Die kantonale Ausfalldeckung (subsidiäre Staatshaftung) für Impfschäden, bisher Art. 23 Abs. 3 EpG, bleibt bestehen und wird ergänzt um eine fakultative Ausfalldeckung für Schäden aufgrund bestimmter behördlicher Massnahmen (Art. 63, 64 nEpG). Es besteht auch Anspruch auf eine Genugtuung, diese ist aber subsidiär und wird auf Fr. 70‘000 beschränkt (Art. 65 nEpG). Ansprüche sind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach der Impfung mit Gesuch beim EDI einzureichen (Art. 66 nEpG). Zinsen sind keine geschuldet (Art. 66 Abs. 3 nEpG).
Zur bisherigen Haftungsregelung s. BGE 129 II 353 ff., besprochen von LANDOLT, Haftung für Impfschäden, HAVE 2003, 313 ff.