Urteil des Bundesgerichts 4A_531/2011 vom 2. Mai 2012 (zur Publikation vorgesehen): Gemäss dem Odenbreit-Entscheid (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen NV gegen Jack Odenbreit, C-463/06,) kann ein Geschädigter gestützt auf Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO (VO Nr. 44/2001) die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers an seinem eigenen Wohnsitz einreichen. Das Bundesgericht entschied nun, dass dieses Leiturteil auf das LugÜ übertragen werden kann und zwar sowohl auf Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b LugÜ (in Kraft seit 1. Januar 2011) als auch auf Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 aLugÜ. Denn auch das aLugÜ verfolgte bereits den Zweck, den Geschädigten als strukturell schwächere Partei gegenüber dem Versicherer verfahrensrechtlich zu schützen.