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Widerrechtlichkeit bei Unterlassung. Haftung aus Gefälligkeit

Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2012 vom 3. August 2012. Der Beschwerdeführer wollte zusammen mit Angestellten der Beschwerdegegnerin  einen Granitblock […]

Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2012 vom 3. August 2012. Der Beschwerdeführer wollte zusammen mit Angestellten der Beschwerdegegnerin  einen Granitblock verschieben. Dabei stolperte er und schlug sich den Kopf am Baggerarm an. Infolge dessen litt er an diversen körperlichen Beschwerden. Er klagte gegen die Beschwerdegegnerin und den Baggerführer auf Zahlung einer Genugtuung. Vor dem Bundesgericht war erstens die Frage zu entscheiden, ob dem Baggerführer ein Unterlassen vorzuwerfen sein. Sie wurde verneint. Die Vorinstanz habe die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu Recht verneint. Aus dem Urteil (ohne Verweise):

Zu Widerrechtlichkeit bei Unterlassungen, Schutznorm und Gefahrensatz: „Eine ausservertragliche Haftung wegen Unterlassung setzt auch bei der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes ein Nichthandeln trotz Bestehens einer rechtlichen Handlungspflicht voraus. Denn der Grundsatz, dass die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes per se widerrechtlich ist, ist auf die Beeinträchtigung durch aktives Handeln ausgerichtet. Wer eine Handlung unterlässt, zu der er nach der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und handelt nicht rechtswidrig. Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher nur dann entstehen, wenn eine Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten ein Handeln ausdrücklich verlangt. Solche Schutznormen können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts, und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Steht ein absolutes Recht auf dem Spiel, so ergibt sich nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz eine Handlungspflicht für denjenigen, der den gefährlichen Zustand geschaffen oder sonst in einer rechtlich verbindlichen Weise zu vertreten hat. Der Gefahrensatz, wonach derjenige, der einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen hat, ist bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern – im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden – geeignet, bei Fehlen einer spezifischen Schutznorm eine Widerrechtlichkeit zu begründen. Die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung hat zu beweisen, wer eine Genugtuung beansprucht.“ (E. 2.1).

Keine Verletzung (allfälliger) Schutznormen oder des Gefahrensatzes, da kein Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Baggers: „Wie sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, misslang dem Beschwerdeführer der Beweis, dass der Betrieb des Baggers die direkte Ursache für sein Stolpern und das anschliessende Anschlagen des Kopfes am Baggerarm war. Da die Beweislast dem Beschwerdeführer obliegt, ist zu seinen Lasten von der Variante auszugehen, dass er ohne weiteres Zutun von aussen selbst gestolpert ist. Damit kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Ausführungen in der Bedienungsanleitung und der SUVA-Richtlinie überhaupt Schutznormqualität aufweisen könnten. Denn sowohl diese als auch der Gefahrensatz, welcher im Zusammenhang mit der vom Bagger angeblich verur-sachten gefährlichen Gesamtkonstellation angerufen wurde, beziehen sich auf den Betrieb des Baggers und könnten höchstens in diesem Zusammenhang Handlungsgebote enthalten. Vorliegend hat sich gerade nicht das Risiko verwirklicht, welches die angerufenen Schutznormen verhindern wollen. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt stand der Bagger während dem Unfallhergang still und stolperte der Beschwerdeführer ohne jegliches Einwirken des Baggers. Statt in den Baggerarm hätte der Beschwerdeführer ebenso gut in den Granitblock stolpern können. Eine allgemeine Handlungspflicht, den Beschwerdeführer am Stolpern zu hindern, besteht nicht. Damit hat die Vorinstanz die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu Recht verneint. Die Rüge ist unbegründet.“ (E. 2.4).

Zweitens befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Beschwerdegegner aus Gefälligkeit haften. Auch diese Frage verneinte es, E. 3.2: „Der Beschwerdeführer unterstützte als Eigentümer die von ihm mit Aushub-, Erd- und Gartenarbeiten betrauten Personen. Die Hilfeleistung erfolgte mithin zumindest auch in seinem eigenen Interesse und es ist gar nicht erst ersichtlich, inwiefern er überhaupt eine Gefälligkeit erbracht hätte. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine Haftung aus Gefälligkeit verneint hat.“

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