4A_504/2011 vom 24. Februar 2012: Die Klägerin hatte am Handelsgericht Zürich gegen die Haftpflichtversicherung X AG Klage auf Schadenersatz aus Körperverletzung (Mfz-Halter-Haftpflicht) erhoben und die X AG daraufhin Widerklage gegen die Klägerin. Das Handelsgericht erklärte sich gestützt auf aGVG/ZH 60, 63 und 64 (anwendbar aufgrund von ZPO 404 I) zuständig für die Klage, nicht aber für die Widerklage. Das Bundesgericht wies die von der X AG gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Bemerkung: Umstritten ist, ob das Handelsgericht ZH auch unter der neuen ZPO für Klagen nicht im Handelsregister eingetragener Kläger gegen Versicherungen zuständig ist.