Personenschaden­berechnung

Die Berechnung von Personenschäden gehört zu unseren Kernkompetenzen. Mit dem Programm LEONARDO haben wir ein wichtiges und praktisch unverzichtbares Hilfsmittel zur Personenschadenberechnung geschaffen. Unseren Anspruch auf Fachkompetenz haben wir seit mehr als 20 Jahren mit zahlreichen Publikationen, Gutachten und Schulungen zum Personenschaden, der Organisation von Fachtagungen sowie der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung von LEONARDO unter Beweis gestellt. Die Gründer der LEONARDO Productions AG, Marc Schaetzle und Stephan Weber, verfügen beide über eine jahrzehntelange praktische Erfahrung im Bereich Personenschäden, sei es als Anwalt oder als Richter und Versicherungsfachmann.

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Einphasiges Rechnen, gleichmäßiges Verteilen und großzügiges Anrechnen von Vermögenserträgen

 

BGE 147 III 402

Entgegen der in der Praxis üblichen und zweiphasigen Schadenberechnung bestätigte das Bundesgericht in diesem Regressfall seine in BGE 84 II 292 verankerte Rechtsprechung, gemäss welcher der Schaden beim Versorgungsschaden abstrakt auf den Todestag berechnet werden soll. Auch im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Vermögenserträgen, die nicht bereits während eines bestehenden Versorgungsverhältnisses dem Unterhalt dienten, bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Auffassung. Der Ertrag des Kapitals einer Summenversicherung sei anzurechnen und der von der Vorinstanz angenommen Vermögensertrag von 3.5% sei angemessen, selbst wenn effektiv ein tieferer Ertrag erwirtschaftet worden sei. Die von der Vorinstanz vorgenommen Aufteilung der Fixkosten bei der Bestimmung der Versorgungsquoten, wie sie in der neueren Lehre vorgeschlagen wird, wird auch vom Bundesgericht gutgeheissen. Auf einen Wiederverheiratungsabzug wird in casu angesichts des aussergewöhnlich hohen Einkommens der Verstorbenen verzichtet.

 

Bei teilweiser Anfechtung keine Neuberechnung von Unstreitigem

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020

Wird ein kantonales Urteil nur im Hinblick auf einzelne Schadenspositionen angefochten und wird die Sache vom Bundesgericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, bleibt es in Bezug auf die nicht angefochtenen Schadenspositionen bei der Berechnung im kantonalen Ersturteil; eine Neuberechnung ist nicht statthaft, auch nicht die Anpassung an neue Berechnungsgrundlagen oder einen veränderten Rechnungstag (E. 3.7.1). Ob in Bezug auf die angefochtenen Schadenspositionen eine Verschiebung des Rechnungstages auf den Tag des kantonalen Zweiturteils zulässig ist, braucht mangels Rüge nicht entschieden zu werden (E. 3.7.4). Bleibt es für die nicht angefochtenen Schadenspositionen bei der Berechnung per Datum des Ersturteils, läuft auch der Verzugszins von 5% ab diesem Datum (E. 3.7.5.2). Wird der klagenden Partei nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein geringerer Schadenersatz zugesprochen als im Ersturteil, ist es willkürlich, dieselbe Kostenverteilung vorzunehmen wie im Ersturteil (E. 4.5); ebenso ist willkürlich, für die Ermittlung der Gerichtsgebühr von einem anderen Streitwert auszugehen, als er berücksichtigt wird, um das Mass des Obsiegens und Unterliegens zu bestimmen (E. 4.4).

Haushaltschaden und Kongruenz

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2020 vom 08.12.2020

Leistet ein Haftpflichtiger im Rahmen einer Vereinbarung eine Kulanzzahlung «ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht», in welcher er den Haushaltschaden mit CHF 39.90 pro Stunde entschädigt, begründet dies keine Verpflichtung, auch künftig diesen Ansatz zu akzeptieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Sachgericht den Stundenansatz nach gerichtlichem Ermessen mit CHF 30 festlegt. Ob (ausnahmsweise) die für eine im Haushalt tätige Person ausgerichteten Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung nicht an den Haushaltschaden angerechnet werden dürfen, da sie vollständig zur Deckung der Aufenthaltskosten der geschädigten Person im Pflegeheim verwendet werden müssen und damit die Angehörigen der geschädigten Person die eigentlich für ihren Haushaltschaden gedachten Versicherungsleistungen nicht erhalten (was den Kongruenzgrundsatz verletzen würde), oder ob – wie das kantonale Gericht entschieden hat – die tatsächliche Verwendung nicht entscheidend ist, muss mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht entschieden werden.

Invaliditätskapital und Verjährung

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_620/2018 vom 16.04.2020

Die Verjährung im Privatversicherungsrecht ist – aus Gründen der Versicherungstechnik und der Rechtssicherheit für den Versicherer – vom Erfordernis der Fälligkeit der Forderung gelöst. Die Verjährung kann eintreten, bevor die Forderung fällig ist. Der Lauf der Verjährungsfrist für ein Invaliditätskapital beginnt im Zeitpunkt, wo eine bleibende Invalidität dem Grundsatz nach feststeht, auch wenn das genaue Ausmass noch nicht bekannt ist. Daran ändert auch der Umstand, dass das Invaliditätskapital progressiv ausgestaltet ist, nichts (E. 2.5.2). Weiter kann offenbleiben, ob es im Einklang mit Art. 46 VVG steht, wenn nach den Versicherungsbedingungen der Anspruch fünf Jahre nach dem Unfallereignis festgelegt wird und mit diesem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, auch wenn noch kein Endzustand erreicht ist (E. 2.6). Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Versicherer die Verjährung einwendet, nachdem er zuvor weitere Informationen einverlangt hat, um den Anspruch auf Leistungen abzuklären (E. 3.1.).

Substanziierung des Haushaltführungsschadens

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2019 vom 27. Februar 2020

Liegt in einem Haushalt eine Form des Zusammenlebens vor, die von den SAKE-Tabelle nicht erfasst wird, ist eine Bemessung nach der abstrakten Methode gestützt auf die SAKE-Tabellen nicht möglich. Der Aufwand muss nach der konkreten Methode bestimmt werden (E. 4.4.2). Soweit auf die SAKE-Tabellen abgestellt wird, müssen substanziierte Behauptungen zum Haushalt und den Aufgaben gemacht werden, die der geschädigten Person darin zufallen, damit das Gericht prüfen kann, ob der konkrete Haushalt mit einem Referenzhaushalt gemäss SAKE-Tabelle übereinstimmt (E. 4.5.3).

Keine Vermengung von normativer und tatsächlicher Bemessung des Haushaltschadens

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2019 vom 9. Dezember 2019

In den kantonalen Entscheiden war der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Personenschadens ein Haushaltschaden zugesprochen worden. Dieser war unter Berücksichtigung der SAKE Tabellen abstrakt berechnet worden. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass das Sachgericht, wenn es sich für die normative Methode entscheidet, zur Quantifizierung des Haushaltschadens auf statistische Werte abstellen kann. Im vorliegenden Fall seien die SAKE Tabellen aber nicht geeignet, weil die Beschwerdegegnerin ihr Einkommen mit einem 70 Stunden Pensum erzielt und demzufolge weniger Zeit in ihren Haushalt investiert habe als eine Person mit einer «normalen» Vollzeitstelle. Das Bundesgericht erwägt, die pauschale Tatsachenbehauptung, dass die Beschwerdegegnerin unterdurchschnittlich wenig Zeit in den Haushalt investiert habe, finde keine Stütze in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids. Auch kann allein aus der hohen Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin als selbständige Bar Betreiberin nicht geschlossen werden, dass sie deshalb weniger Zeit in den Haushalt investiert hätte als eine Person mit einem «normalen» Teilzeitpensum. Mithin habe das Abstellen auf Statistiken zur Folge, dass ein «Soll» und nicht ein «Ist» entgolten wird; es sei methodisch falsch, die Werte über die statistisch erfassten Eckdaten hinaus anzupassen (E. 2.5).

Schadenberechnung gestützt auf Kinderrechtskonvention und Ablehnung Zinsfussdiskussion

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_599/2018 vom 26. September 2019

Wenn das Gericht im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR eine berufliche Karriere als überwiegend wahrscheinlich ansieht, bestehen keine Unsicherheiten, die dazu führen müssten, dass bei einem geschädigten Jugendlichen gestützt auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107] zu dessen Gunsten auf diejenige Sachverhaltsdarstellung abgestellt werden müsste, welche der Geschädigte vorbringt. Die Konvention bezweckt nicht die Bevorzugung von Kindern bei der Schadensberechnung (E. 3.2.2). Der Grundsatz, dass Ungewissheiten nicht zulasten der geschädigten Person gehen dürfen (4A_260/2014), kommt nicht zum Tragen, wenn die 17­-jährige geschädigte Person eine konkrete Berufskarriere eingeschlagen hat, deren weiterer Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann (E. 3.3). Wird in erster Instanz nichts an tatsächlichen Behauptungen vorgebracht, dass sich die ökonomischen Verhältnisse seit BGE 125 III 312 verändert haben, kann auf die Kritik am Kapitalisierungszinsfuss vor Bundesgericht nicht eingetreten werden (E. 3.4).

Abweisendes vom Bundesgericht zu Lohnsteigerungen, Pflegeschaden und Genugtuung

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2019 vom 19. September 2019

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid mehrere teilweise überraschende Erwägungen gemacht. So werden zukünftige generelle Reallohnsteigerungen im Erwerbsschaden – anders als im Haushaltschaden – nicht akzeptiert und für individuelle Lohnsteigerungen das Beweislast der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gefordert (E. 5.2.2). Für den Ersatz eines künftigen Schadens genüge es nicht, dass er zu einem späteren Zeitpunkt entstehen wird; selbst wenn der Risikoeintritt noch so wahrscheinlich ist, bedarf es außerdem konkreter Anhaltspunkte dafür, dass er in einem bestimmten Ausmaß eintreten wird. Wenn für die konkrete Situation der geschädigten Person sowohl allgemeine Erfahrungswerte als auch konkrete Anhaltspunkte für einen bestimmten Zeitpunkt und das Ausmaß des Schadens überhaupt fehlen (wie es für den künftigen Pflegeaufwand einer heute rund 45 Jahre alten Paraplegikerin der Fall ist), ist von Beweislosigkeit auszugehen (E 4.4). Und eine Genugtuung von CHF 265’000.00 (entsprechend der dreifachen Integritätsentschädigung als Basisgenugtuung) für eine Paraplegikerin stellt nicht bloß Weiterentwicklung der Rechtsprechung dar, sondern eine Praxisänderung, für die kein Anlass besteht (E. 6.3).  ­

Umstände, welche eine Kürzung aufgrund konstitutioneller Prädisposition erlauben

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2018 vom 10. September 2019

Eine konstitutionelle Prädisposition für sich allein reicht nicht aus, um den Schadenersatz nach Art. 44 OR zu reduzieren; hierzu bedarf es weiterer Umstände. Mit anderen Worten muss die schädigende Handlung keinen Zusammenhang mehr mit dem Ausmass des Schadens haben, was der Fall ist, wenn ein banaler Unfall zu dramatischen Folgen für die geschädigte Person führt (E. 3.1). Kein solcher Umstand ist das geringe Verschulden des Unfallverursachers; dieses ist nach Art. 43 OR in der Sphäre des Schädigers anzusiedeln und kann nicht zu einer Reduktion nach Art. 44 OR führen (E. 3.2).

Änderung des Kapitalisierungszinsfusses nicht ausgeschlossen …

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2017 vom 9. April 2018

Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_254/2017 vom 9. April 2018 erwogen, dass im Regressprozess aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit der Kapitalisierungszinsfuss des Direktschadenprozesses zu übernehmen sei. Dabei hat es die Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Höhe des Kapitalisierungszinsfusses nicht ausgeschlossen und ausgeführt, dass, „selbst wenn es […] aufgrund des Zeitablaufs angezeigt erscheinen sollte, die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes erneut zu überprüfen, und wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, es bestünden nunmehr hinreichende Anzeichen dafür, dass ein Realertrag von 3.5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht realisierbar ist,“ diese Frage bereits zu Beginn der Schadensliquidation thematisiert werden muss, damit sich die Parteien darauf einstellen können und die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit der Anpassung des Zinssatzes nicht entgegenstehen.
Ein weiteres Thema beschlug die zeitliche Kongruenz. Hier urteilte das Bundesgericht, dass eine Unterteilung des zukünftigen Schadens in mehrere Perioden dann nicht der zeitlichen Kongruenz widerspricht, wenn in der ersten kein Schaden (hier: Erwerbsausfall) entstanden ist. Die in dieser Phase gezahlten Leistungen sind nicht regressierbar.

Geklärtes und Ungeklärtes im Regressprozess

 

BGE 143 III 79 / Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2016 und 4A_311/2016 vom 15. Dezember 2016; HAVE 2017, 186 ff. / HAVE 2017, 307 ff.

Auch unter der Geltung des ATSG sind die „Eidgenössische Invalidenversicherung“ und die „Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung“ partei- und prozessfähig (Erw. 3.3.2). Art. 14 ATSV führt nicht dazu, dass die Rückgriffsansprüche der IV und der AHV auf die Suva übergehen würden. Die Suva handelt einzig im Auftrag und in Vertretung der AHV/IV (Erw. 3.4) Die in Art. 16 ATSV umschriebene „Gesamtgläubigerschaft“ bedeutet, dass die korrekte Aufteilung des Regresssubstrats nicht im Verhältnis zwischen dem Schuldner und den einzelnen Gläubigern zu geschehen hat, sondern zwischen den Gläubigern unter sich; mehrere Gläubiger können darum einen Gesamtbetrag einklagen und müssen nicht getrennte Rechtsbegehren stellen (Erw. 4.2.2) Gleichermassen ist auch der Subrogationsanspruch der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nach Art. 34b BVG nicht separat auszuscheiden (Erw. 5). Stehen dem subrogierenden Sozialversicherer zwei Haftpflichtige gegenüber, von denen einer vom Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG profitiert, ist dieses Regressprivileg ein Reduktionsgrund für die Haftung des nicht privilegierten Haftpflichtigen, der gegenüber dem Sozialversicherer den (internen) Haftungsanteil des privilegierten in Abzug bringen kann (Erw. 6.1.3.4). Der nicht-privilegierte Haftpflichtige hat im Prozess diejenigen Tatsachen zu behaupten, welche es dem Gericht erlauben, die Haftung des privilegierten Haftpflichtigen und dessen Haftungsanteil zu bestimmen; nicht nötig ist, dass der nicht-privilegierte Haftpflichtige eine bestimmte Haftungsquote behauptet (Erw. 6.2.1). Dem regressierenden Sozialversicherer steht grundsätzlich ein Regresszins von 5% zu (Erw. 10.2). Das Verfahren zwischen der Sozialversicherung und der versicherten Person dient der Festsetzung der zu erbringenden gesetzlichen Leistungen und damit der Bestimmung der Höhe, bis zu der die Sozialversicherung in die Ansprüche der versicherten Person eintritt; für die Höhe dieser Ansprüche kommt einem Verfahren zwischen der versicherten Person und der Sozialversicherung, an dem der haftpflichtige Dritte nicht teilgenommen hat, dagegen keinerlei Bindungswirkung zu (Erw. 12.3.2). Während Kosten für Gutachten, welche den Umschulungsbedarf klären, als (vorgelagerte) Eingliederungskosten regressfähig sind, besteht kein Anspruch für Abklärungskosten für Arztberichte und Untersuchungen (Erw. 12.4).

Invaliditätsbemessung – gemischte Methode ist diskriminierend

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 7186-09 vom 2. Februar 2016; HAVE 2016, 242

Der EGMR erkennt in der Invaliditätsbemessung der gemischten Methode eine Diskriminierung der Frauen in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Für die grosse Mehrheit der Mütter, die nach der Geburt der Kinder ihre Berufstätigkeit reduzierten, erweise sich die gemischte Methode als Benachteiligung. Diese Berechnung sei in der heutigen Gesellschaft nicht mehr zeitgemäss und könne die Frauen in der Gestaltung ihres Familienlebens beeinflussen. Dieses Urteil hat zu einer Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte geführt.

Instruktives Urteil des HG Zürich zum Haushaltsschaden

 

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120057 vom 26. Januar 2016, HAVE 2016, 231 / HAVE 2017, 56 ff.

Das Handelsgericht hält fest, dass im Urteil 4A_98/2008 das Bundesgericht ausdrücklich dem Richter die Wahlfreiheit zwischen den «grundsätzlich gleichwertigen Methoden» der abstrakten und konkreten Berechnung belässt. Schliesslich hat das Bundesgericht in BGE 121 III 135 klargestellt, dass die SAKE eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwandes der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der im individuellen Fall dem Haushalt gewidmeten Zeit bietet. Für die Substanziierung muss genügen, wenn der Geschädigte Behauptungen zu den wesentlichen vier Parametern bzw. Eckdaten macht, diese sind die Haushaltsgrösse, der Erwerbsstatus, das Geschlecht sowie das Alter allfälliger Kinder der geschädigten Person. Der Ansicht des HG Zürich, dass für die Berechnung nicht für die gesamte Zeitspanne vereinfachend auf eine einzelne SAKE-Tabelle abzustellen sei, sondern die Zahlen der jeweils aktuellen Erhebung zu verwenden seien, folgen wir nicht, da mit jeder neuen Tabelle nicht nur die Erhebungsmethoden verbessert wurden, die Tabellen sind aufgrund veränderter Parameter auch nicht in allen Werten vergleichbar. Zuletzt spricht die Praktikabilität dagegen.

Vom Umgang mit Statistiken und einmal mehr die Zinsfrage

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_260/2014 vom 8. September 2014
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140240 vom 16. April 2015
HAVE 2015, 153; auch Gegenstand mehrerer Referate beim Personen-Schaden-Forum 2016

Statistiken als Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung sind vom Bundesgericht frei überprüfbar; dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Parteien vom Bundesgericht frei auf Statistiken berufen können, welche im kantonalen Verfahren nicht angewendet worden sind (Erw. 2.3). Auch bei Kinderschäden ist dem Grundsatz der möglichst konkreten Schadensberechnung Rechnung zu tragen; es ist darum nicht von vornherein auf statistische Durchschnittswerte abzustellen, sondern nach Möglichkeit ist hinsichtlich der mutmasslichen Ausbildung ohne schädigendes Ereignis auf die „in der Familie übliche Ausbildung“ abzustellen (Erw. 3.4). Dies wiederum gilt jedoch nicht für die Frage, welches Erwerbspensum geleistet wird. Dieser Entscheid wird mehr von individuellen Lebensentwürfen getragen (Erw. 3.4.4). Steht fest, dass eine geschädigte Person nicht heiraten wird und entsprechend keine Unterhaltsansprüche erwirbt, führt eine Schadenberechnung auf der Basis einer reduzierten Erwerbsquote von Frauen zu einer Unterentschädigung und ist darum bundesrechtswidrig (Erw. 5.3). Der Medianlohn über alle Altersklassen bildet zwar die individuelle Reallohnsteigerung während des Berufslebens ab, nicht jedoch die künftigen allgemeinen Reallohnerhöhungen (Erw. 6.2). Solange nicht nachgewiesen ist, dass die derzeitige Zinslage Ausdruck einer dauerhaften Veränderung ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit  der Kapitalisierungszinsfuss nicht in Frage zu stellen (Erw. 7). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit ist für die haftpflichtrechtliche Schadensberechnung nicht massgeblich, solange tatsächlich eine Lohndiskriminierung von Frauen besteht (Erw. 8.2).
Im Rückweisungsentscheid wird dem Urteil des BGer 4A_260/2014 folgend auch bei einer Frau, die verletzungsbedingt keine Partnerschaft eingehen wird, der Erwerbsausfall mit einer vollen Erwerbsquote gerechnet. Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts wird aber keine generelle Einkommensentwicklung angenommen, weil durch die Statistiken bereits die individuelle Entwicklung erfasst werde und die generelle Lohnentwicklung nicht kumulativ berücksichtigt werden dürfe. Dem Abbau der Lohndiskriminierung zwischen Männern und Frauen wird angesichts der geplanten gesetzlichen Massnahmen mit einem gestuften Prozentsatz Rechnung getragen.

Abzug eines Sparbetrages beim Versorgungsschaden;
LEONARDO hat „wissenschaftlichen Wert“

 

Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2013 vom 15. April 2014; HAVE 2014, 282.

Ein auf einem Pannenstreifen der Autobahn haltender Chefarzt kam ums Leben, nachdem er ausgestiegen war und von einem Lastwagen erfasst wurde. Betreffend die Berechnung des Versorgungsschadens im Erwerb äusserte sich das Bundesgericht insbesondere zum Sparbetrag. Das Gericht folgte Lehrstimmen, wonach ab einem Jahreseinkommen von CHF 100’000 netto bei der Bestimmung der Versorgungsquote ein Sparbetrag zu berücksichtigen ist, der nicht für den Unterhalt der Familie benötigt wird (E. 7.2). Gestützt auf Angaben des Bundesamtes für Statistik betreffend den Zeitraum von 2000 bis 2011 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, bei jährlichen Nettoeinkommen von CHF 100’000 bis CHF 200’000 sei die Berücksichtigung eines Sparbetrages von 10% angemessen. Bei höheren Einkommen über CHF 200’000 sei von einem erhöhten Sparbetrag von 10% bis 20% auszugehen, wobei aber die Fixkosten zu beachten sind, welche der überlebende Ehegatte nunmehr alleine zu tragen hat (E. 7.3).
In einem Nebensatz dieses Urteils erwähnte das Bundesgericht LEONARDO, als es ausführte: „In jedem Fall hat die Software ____, anders als das Leonardo-Programm von SCHAETZLE/WEBER, keinen wissenschaftlichen Wert.“

STATISTISCHE GRUNDLAGEN DER SCHADENS­BE­RECHNUNG

Verschiedene Aspekte zu den Grundlagen der Schadenberechnung inkl. Der aktuellen Zahlen wurden am Personen-Schaden-Forum 2018 vorgetragen. Der dazu veröffentlichte Beitrag findet sich hier. In seinem Referat zum Personen-Schaden-Forum 2019 analysiert Stephan Weber die Berechnung des Versorgungsschadens und präsentiert neue Methoden, Tabellen und Hilfsmittel, er kann hier nachgelesen werden.

 

Erwerbsschaden – Generelle Reallohnentwicklung

Der Nominal- und der Reallohnindex

Nachfolgend sind der Nominal- und Reallohnindex sowie die Aufzinsungsfaktoren für die generelle Reallohnentwicklung aufgeführt.

Anhand des Nominal- und Reallohnindexes lässt sich die generelle Lohnentwicklung (die Lohnentwicklung aufgrund des wirtschaftlichen Wachstums) abschätzen.

Die Tabelle Aufzinsungsfaktoren enthält Faktoren für eine generelle Reallohnentwicklung von 0.5 %,   1 %, 1.5 % und 2 %.

Nominal- und Reallohnindex (Bundesamt für Statistik)

Aufzinsungsfaktoren für die generelle Reallohnentwicklung (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, N 4.29).

Erwerbsschaden – Individuelle Reallohnentwicklung

Die AHV-Einkommen

Hilfsmittel zur Bestimmung der individuellen Reallohnentwicklung

Aus den AHV-Einkommen lässt sich die altersmässige individuelle Reallohnentwicklung ableiten, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt ist. Solche Schätzungsparameter wurden letztmals im Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln 2001 veröffentlicht, sie beruhten damals auf den Zahlen 1985, 1990 und 1995 (dazu Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Zürich 2001, N 4.34 ff.). Aufgeführt sind sowohl die Aufschlagsfaktoren wie auch die Prozentzahlen, mit denen das Schlusseinkommen berechnet werden kann. Rechnet man Median und Mittelwert in entsprechender Weise für die Jahre 2001, 2006, 2011, 2016 und 2021, so ergeben sich die dargestellten Dynamikzuschläge:

LSE

Die Lohnstrukturerhebung des BSF

Gegenüber der AHV-Einkommensstatistik ermöglicht die Lohnstrukturerhebung weit mehr Differenzierungen, insbesondere nach Ausbildung, Beruf, Stellung und Wirtschaftszweigen. Unterschieden wird zudem nach Altersgruppen und Kompetenzniveau. Mit der Lohnstrukturerhebung lassen sich Kenntnisse gewinnen, wenn ein bestimmtes berufliches Profil zugrunde gelegt werden kann. Dann eröffnen die erwähnten Kriterien, insbesondere das Alter/Dienstalter und die berufliche Stellung, die Möglichkeit, die individuelle Weiterentwicklung des Lohnes nach dem Alter und der beruflichen Stellung abzuschätzen.

Nachfolgend sind im Sinne einer Auswahl die Bruttolöhne nach Alter/Dienstalter und nach beruflicher Stellung aufgeführt.

Haushaltschaden

Die SAKE-Zahlen

Der Haushaltsschaden entspricht dem Wert der entgangenen Haushaltsarbeit, mithin des hypothetischen, durch das schädigende Ereignis nicht mehr möglichen Haushaltsaufwands. Diesen Wert berechnet man, indem man den entfallenden hypothetischen Haushaltsaufwand in Stunden mit dem Stundenansatz in CHF multipliziert. Mit den SAKE-Zahlen des BFS steht den Gerichten, Anwälten und Versicherungen ein hervorragender Datensatz zur Berechnung des Haushaltsaufwands zur Verfügung. Die Daten erlauben detaillierte Unterscheidungen, liefern aber auch Insgesamtwerte, mit denen eine pauschale und schnellere Rechnung möglich ist.

Die SAKE-Zahlen sind mittlerweile in der fünften Auflage erschienen. Es gibt nun die SAKE-Zahlen 2004, 2007, 2010, 2013, 2016 und 2020. Das folgende Dokument liefert einen Vergleich der Insgesamtwerte:

Mit jeder Erhebung wurden die wieder verschiedene Verbesserungen in der Erhebungsmethode umgesetzt. Dies betraf 2017 die Terminierung der Stichprobentelefonate, die Optimierung der Totalwerte, die Personengewichtung und auch verfeinerte Einteilungen der Tabelle:

  • Die bisherige Gruppe 15–24 Jahre wurde aufgeteilt in 15–17 Jahre und 18–24 Jahre.
  • Die Erwerbssituation der Väter wurde um eine Kategorie differenziert, aus 0–89% wurden 0% und 1–89%.
  • Bei Alleinlebenden und bei Paaren wurde die Differenzierung der Altersgruppe bei den Frauen geändert. Statt 45–63 Jahre und 64–79 Jahre wird neu in 45–64 Jahre und 65–79 Jahre unterteilt.

In LEONARDO wurden die Werte nicht rückwirkend verändert, um bereits erstellte Rechnungen nicht zu verändern. Es sollte immer mit den neuen Zahlen gerechnet werden, da die neuen Erhebungen mit ihren Änderungen punkto Methodik sowie Anzahl und Terminierung der Stichproben allgemein zu einer Verbesserung der Datenqualität geführt haben.

Versorgungsquoten

HABE

Die Haushaltbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik

In den HABE-Statistiken des BFS werden die Haushaltseinkommen und -ausgaben der Schweizer Haushalte aufgeführt und nach zahlreichen Kriterien gegliedert. Dieser Datensatz kann deshalb zur Bestimmung der Versorgungsquoten herangezogen werden: Er dient als Indiz für die Höhe der Fix- und der variablen Haushaltskosten sowie der Sparquote.

Bei der Ermittlung der Versorgungsquoten müssen die sog. Fixkosten und die variablen oder personenbezogenen Kosten unterschieden werden. Mit den Fixkosten sind Unterhaltskosten gemeint, die sich nach dem Tod des Versorgers nicht oder nur unwesentlich verringern. Die HABE führt in der Tabelle «Detaillierte Haushalts ausgaben sämtlicher Haushalte nach Jahr» (T 20.02.01.02.01) mit über 450 Posten die fixen und variablen Kosten auf. Rechnet man den Anteil der Fixkosten des durchschnittlichen Haushalts mit 2.16 Personen um auf den Nettolohn, also auf das um die Sozialversicherungsbeiträge bereinigte Einkommen, beträgt dieser Fixkostenanteil 29.66%. Die Fixkosten hängen ganz wesentlich von der Höhe des Einkommens ab. Tabelle T 20.02.01.00.12 der Haushaltbudgeterhebung, die zuletzt für den Zeitraum 2012– 2014 vorliegt, führt die Haushaltsausgaben unterteilt nach 5 Einkommensklassen auf und setzt sie in Relation zum Bruttoeinkommen des Haushalts. Diese Fixkosten nach Einkommensklassen lassen sich der folgenden Aufstellung entnehmen.

Kapitalisieren

BSV-Rechnungsgrundlagen 2010

Die demographischen Rechnungsgrundlage des BSV bilden das Fundament jeder Kapitalisierung, bei der neben der Abzinsung das Mortalitäts- oder Invaliditätsrisiko einer Person eine Rolle spielt. Sie sind deshalb für eine genauen und korrekte Personenschadenberechnung unabdingbar.

Das BSV hat Ende 2016 seine Rechnungsgrundlagen 2015 publiziert. Wer einen zukünftigen Personenschaden berechnen will, muss sich auf aktuelle Rechnungsgrundlagen stützten, da sie eine aktuellere und genauere Prognose der Zukunft abgeben als die bisherigen Grundlagen. So ist z.B. die Lebenserwartung der Männer seit dem Jahr 2000 massiv gestiegen.

Entsprechend sind im capitalisator 3.0 und ab LEONARDO 18 diese Rechnungsgrundlagen integriert.

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